Hygienesanierung

Wenn Nachlässigkeiten nicht erlaubt sind

Weil Apotheken peinlichst genau auf Reinheit achten müssen

Nach größeren Schäden – etwa durch ein Feuer oder einen Wasserrohrbruch – müssen Apotheken aufwendig saniert werden. In solchen Fällen gilt es nicht nur, die Apotheke wiederherzustellen, sondern auch die Anforderungen von Hygienevorgaben zu erfüllen. Wir empfehlen zertifizierte Hygienesanierer, die professionell arbeiten und dies auch dokumentieren. Diese Dokumentationen sind gerade für Wiedereröffnungsrevisionen sehr wertvoll.

 

Berlin an einem Sommerabend: Ein Starkregen prasselt auf die Stadt, Wassermassen fluten die Kanalisation. Dort mischen sich Abwässer aus Haushalten mit dem Regenwasser und bilden eine graubraune, übelriechende Brühe. Unglücklicherweise bricht in der Nähe einer Apotheke ein Rückhalteventil. Die Folge: Das untere Geschoss der Apotheke wird mit Abwässern geflutet. Mehr als einen Meter hoch steht ein Teil des Lagers unter Wasser – sofern die undefinierbare Flüssigkeit noch als Wasser bezeichnet werden kann. Das ist vor ein paar Jahren tatsächlich in der Bundeshauptstadt geschehen.

 

Nur dank der Feuerwehr und eines Hygienesanierers musste die Apotheke trotz der katastrophalen Verschmutzungen keinen einzigen Tag schließen. Tatsächlich konnten, wenn auch mit Einschränkungen, schon am folgenden Tag alle Kunden bedient werden. An einem solchen Beispiel zeigt sich, welche Vorteile zertifizierte Hygienesanierer bieten. Um Ihnen in solchen Notfällen helfen zu können, kooperieren wir mit solchen spezialisierten Dienstleistern.  

Unser Tipp:
Um (mögliche) Schäden zu mindern, haben Versicherungsnehmer und Versicherungsberater/innen beträchtliche Handlungsfreiheiten. Sie können beispielsweise umgehend „Aufräumfirmen“ zur Schadensminderung beauftragen. Danach können die Angebote verschiedener Dienstleister für weniger dringliche Arbeiten in Ruhe verglichen werden.

Sie benötigen aktuell die Unterstützung von Hygienesanierern?
Dann nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

Wenn die Sanierung Schäden verschlimmert

Pfusch bei Schadensanierungen kann für Apotheker/innen richtig teuer werden. Insbesondere dann, wenn eigentlich notwendige Arbeiten verschleppt werden oder gar nicht erfolgen. Haben sich Mikroorganismen oder Schimmel in den betroffenen Räumen erst einmal festgesetzt, wird die Dekontamination aufwendig und kostspielig. Verhängt die Apothekenaufsicht gar noch eine Schließung, gehen auch noch Einnahmen verloren. Grundsätzlich muss gesagt werden, dass unzureichende Sanierungen Apothekenschließungen mitverursachen oder verlängern können. Damit ein solcher Fall erst gar nicht eintreten kann, empfehlen wir die Beauftragung von spezialisierten Dienstleistern, die die Hygieneanforderungen für Apotheken kennen und auch dokumentieren, dass sie entsprechend der Norm DIN EN ISO 9001 arbeiten.

Vorsicht Falle: Hygienesanierungen und Versicherungen

Viele Gewerbeversicherungen sehen nach einem Schadensfall vor, dass Versicherungsnehmer für die Behebung der Schäden mehrere Angebote von unterschiedlichen Dienstleistern einholen müssen. Der Versicherer akzeptiert üblicherweise das günstigste Angebot. Im Allgemeinen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass zertifizierte Hygienesanierer das günstigste Angebot unterbreiten. Viel wahrscheinlicher ist es, dass weniger qualifizierte Anbieter den Zuschlag erhalten. Das ist angesichts hoher Hygiene-Standards in Apotheken eine unglückliche Vorgehensweise. Denn bei Reinigungsfirmen, die nicht ausreichend qualifiziert sind, besteht die Gefahr, dass aufgrund einer unzureichenden Sanierung Folgeschäden auftreten – zum Beispiel in Form von längeren Betriebsschließungen oder aufwendigeren und langwierigeren Reinigungs- und Sanierungsarbeiten. Zudem kostet das Einholen mehrerer Angebot Zeit, so dass mit den Aufräumarbeiten erst verspätet begonnen werden kann – mitunter zu spät, um Folgeschäden abzuwenden. Besonders ärgerlich ist es, wenn solche vermeidbaren Mängel erst bei einer Wiedereröffnungsrevision festgestellt werden.

Die Vertreter der Aufsichtsorgane prüfen vor einer Freigabe sehr genau, ob ein sicherer Betrieb der betreffenden Apotheke gewährleistet ist. Im Zweifel wollen sie Dokumente sehen, die ein unzureichend spezialisierter Betrieb nicht erstellen kann. Zu den Unterlagen, die von der Aufsicht angefordert werden können, gehören:

  • Feuchtigkeitswerte der Raumluft und des Mauerwerkes nach Wasserschäden,
  • Pilz- und Sporengutachten,
  • Hygienebescheinigung nach Bakterienbefall,
  • Temperaturmesslisten bei Trocknungsarbeiten oder Einsatz von Hitzequellen zur Sicherstellung der Abgebbarkeit von Medikamenten,
  • Luftmesswerte nach Rauchentwicklung und chemische Beschaffenheit von Rußpartikeln nach Rauchemissionen sowie Feuerschäden.

 

Diese Unterlagen werden insbesondere dann angefordert, wenn die Apothekenaufsicht nicht überzeugt ist, dass Sanierungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, weil es beispielsweise noch sichtbare Schadensspuren gibt. Solange die Sanierungsprotokolle nicht vorliegen, bleibt die betreffende Apotheke geschlossen, bis eine erfolgreiche Revision durchgeführt werden kann.

Und an dieser Stelle droht ein weiterer Konflikt mit vielen Gewerbeversicherern. Viele gehen nämlich davon aus, dass Sanierungsarbeiten beendet sind, wenn der Sanierer Vollzug meldet und die Rechnung schickt. Dass die Apothekenaufsicht eine Sanierung als unzureichend einstufen kann, wird oft nicht in Betracht gezogen. Verlängert sich aber eine Betriebsunterbrechung aufgrund einer mangelhaften Sanierung oder wird die Betriebsschließung erst durch Mängel bei den Aufräumarbeiten ausgelöst, ist es fraglich, dass die Versicherung die (längere) Betriebsunterbrechung erstattet.

Ist Ihre Absicherung apothekengerecht? Werden die Kosten spezialisierter Hygienesanierer erstattet? Wird eine Betriebsunterbrechung solange reguliert, bis die Apothekenaufsicht eine Freigabe erteilt? Falls Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie uns. Wir prüfen und optimieren Ihren Versicherungsschutz

Unser Tipp: So verhalten Sie sich im Falle eines Großschadens

Selbstverständlich unterscheidet sich jedes Schadensereignis von einem anderen. Dennoch kann man eine Art Leitfaden für ein adäquates Vorgehen erstellen.

  • Wird ein Schaden bemerkt, sollten sofort alle Möglichkeiten ergriffen werden, um den Schaden zu mindern. Oft ist die Feuerwehr die richtige Adresse. Sie können aber auch selbst tätig werden. So hat beispielsweise einer unserer Kunden die Flutung seiner Apotheke während eines Unwetters dadurch verhindert, dass er mit Windeln seine Automatiktür abdichtete. Später kam die Versicherung für die unorthodox genutzten Windeln auf.
  • Alarmieren Sie so viele Helfer wie nötig. Bringen Sie Waren, Rezepte, Kühlgut in Sicherheit. Halten Sie die geretteten Werte mit Fotografien fest. Und notieren Sie die Namen und Arbeitsstunden der Helfer für die spätere Regulierung.
  • Bringen Sie sich und Helfer niemals selbst in Gefahr!
  • Bei Elektronikschäden Sicherung ausschalten.
  • Informieren Sie Versicherungsberater/innen, die sich um weitere Schadenminderungsmaßnahmen kümmern sollten. Ist niemand erreichbar, können Sie selbst entsprechende Firmen zur Schadensminderung einschalten.
  • Dokumentieren Sie den Schaden und, wenn möglich, die Schadensursache. Fotos sind hier eine große Hilfe.
  • Beauftragen Sie Ihren Versicherungsberater, den Schaden der Versicherung zu melden und ihn zu erfassen. Dazu sollte jemand in die Apotheke kommen statt nur Formulare zu schicken. Wenn das nicht möglich ist, melden Sie den Schaden Ihrer Versicherung spätestens innerhalb von drei Tagen. Lassen Sie jeden Beteiligten den Schaden beschreiben. Lassen Sie sich die Vorgangsnummern von Feuerwehr und ggf. Polizei geben. Eingesetzte Gewerke sollen die Notmaßnahmen dokumentieren und einen Kostenvoranschlag für die restlichen Arbeiten erstellen.
  • Bei großen Schäden ziehen Sie zügig Apothekeneinrichter, Softwarehäuser, Hersteller von Kommissionierern etc. hinzu. Bei sich abzeichnenden Streitigkeiten greifen Sie auf einen eigenen Gutachter zurück oder schalten einen spezialisierten Anwalt ein.
  • Idealerweise legen Sie einen eigenen Schadenfall-Notplan an. Oft sind das nur wenige Seiten und eine Reihe von Telefonnummern. Aber das macht Sie und Ihre Mitarbeiter sofort handlungsfähig.

Bei Hygieneschäden sollten Sie gegenüber der Versicherung darauf bestehen, dass Gewerke, die beauftragt werden, ausreichend qualifiziert sind (DIN EN ISO 9001).

Sonderrisiko Reinraum

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